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Verbraucherschutz: Privatinsolvenz soll Wohnungseigentümer vor Zwangsvollstreckung schützen

Immer mehr Menschen in Rumänien haben Schwierigkeiten, ihre Raten, Kredite oder andere finanzielle Verpflichtungen zu begleichen. Die Privatinsolvenz wird daher zunehmend als Lösung diskutiert. Die Nationale Behörde für Verbraucherschutz (ANPC) bereitet wichtige Änderungen vor, die den Zugang zu diesem Verfahren erleichtern und zugleich das Familienheim vor Zwangsvollstreckung schützen sollen.

Symbolbild (KI-generiert)
Symbolbild (KI-generiert)

und , 15.04.2026, 17:30

 

RadioRomaniaInternational · Verbraucherschutz: Privatinsolvenz soll Wohnungseigentümer vor Zwangsvollstreckung schützen

 

Derzeit ist das Verfahren durch das Gesetz 151/2015 geregelt. Um die klassische Form der Privatinsolvenz in Anspruch nehmen zu können, liegt die Mindestverschuldung bei 15 gesetzlichen Mindestbruttolöhnen – das entspricht im Jahr 2026 rund 60 750 Lei (umgerechnet 12 150 Euro). Die Behörde schlägt vor, diese Schwelle auf 10 Mindestlöhne – also 40 500 Lei (8 100 Euro) – zu senken, damit mehr Menschen Zugang zum Verfahren erhalten. Eine weitere zentrale Änderung betrifft den Schutz der Familienwohnung: Sie soll künftig zu den unpfändbaren Gütern zählen, die unter bestimmten Bedingungen nicht zwangsversteigert werden dürfen. Ausgenommen wären allerdings Immobilien, die über das Programm „Prima Casă“ („Mein erstes Eigenheim“) finanziert wurden.

Außerdem sollen Banken und andere Finanzinstitute verpflichtet werden, Kunden mit Zahlungsrückständen von mehr als 90 Tagen über die Möglichkeit der Privatinsolvenz zu informieren und dabei ausdrücklich auch die Kontaktdaten der zuständigen Direktion innerhalb der Behörde anzugeben.

In einem Interview mit dem Regionalsender Radio Cluj (Klausenburg) erläuterte der neue Präsident der Behörde, Lajos Csaba Békési, die geplanten gesetzlichen Neuerungen:


„Wir möchten die Bedingungen für die Anwendung und Durchführung der Insolvenzverfahren verbessern und den Zugang für diejenigen erleichtern, die auf diese Unterstützung angewiesen sind. Die zentrale Insolvenzkommission hat bereits Schritte eingeleitet, um den gesetzlichen Rahmen anzupassen. Dabei verfolgen wir mehrere äußerst wichtige Ziele zur Verbesserung der Privatinsolvenzverfahren.

Wir wollen die Familienwohnung in die Kategorie der unpfändbaren Güter aufnehmen. Das ist ein äußerst wichtiger und menschlicher Aspekt: Unser Zuhause soll nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein und somit die Stabilität und Sicherheit unserer Familien nicht gefährden.

Ein weiterer zentraler Punkt ist die Neudefinition des Schwellenwerts. Wir wollen ihn auf das Niveau von 10 Mindestlöhnen senken – im Vergleich zu derzeit 15. Dadurch wird die erforderliche Mindestverschuldung für die Eröffnung des Verfahrens reduziert, und mehr Verbraucher erhalten Zugang zu dieser Möglichkeit. Ich wiederhole: Mehr Menschen werden von diesem Verfahren profitieren, und ihre Interessen sowie ihre Sicherheit gegenüber Gläubigern werden besser geschützt.

Zudem wollen wir eine Verpflichtung für Kreditgeber einführen, ihre Kunden über die Möglichkeit der Privatinsolvenz sowie über die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Direktion innerhalb unserer Behörde zu informieren. Für die Einreichung eines Insolvenzantrags gelten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen: die vorherige Benachrichtigung der Gläubiger mindestens 30 Tage im Voraus, der Nachweis von Einkommen oder Einkommenslosigkeit, Unterlagen über die Einkünfte der letzten drei Jahre sowie Schätzungen für die kommenden drei Jahre. Hinzu kommen steuerliche Dokumente, ein steuerliches Führungszeugnis, der Bericht des Kreditbüros – all diese Unterlagen sind zusammen mit einem gegebenenfalls erforderlichen Rückzahlungsplan notwendige Voraussetzungen für die Antragstellung.“

 

Das Gesetz sieht derzeit drei Formen der Privatinsolvenz vor: einen Rückzahlungsplan von bis zu fünf Jahren, ein vereinfachtes Verfahren für besonders schutzbedürftige Personen sowie die Liquidation von Vermögenswerten. Dazu nochmals der Präsident der Behörde:


„Das Gesetz 151/2015 regelt drei Arten von Insolvenzverfahren. Das grundlegende Verfahren basiert auf einem Rückzahlungsplan und richtet sich an Schuldner, deren Verbindlichkeiten mindestens 15 Mindestlöhne betragen, also 60 750 Lei (12 150 Euro). Dieses Verfahren sieht die Rückzahlung von mindestens 50 Prozent der Schulden innerhalb von maximal 60 Monaten vor. Auf Grundlage eines von den Gläubigern genehmigten Plans bietet es Vorteile wie die Aussetzung von Zwangsvollstreckungen und Zinsen sowie die Möglichkeit eines teilweisen Schuldenerlasses.

Das vereinfachte Insolvenzverfahren richtet sich insbesondere an Rentner oder Personen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit, deren Schulden 10 Mindestlöhne – also 40 500 Lei (8 100 Euro) – nicht überschreiten und die über keine pfändbaren Einkünfte oder Vermögenswerte verfügen. Nach einer dreijährigen Überwachungsphase können ihre Schulden vollständig erlassen werden, sofern alle Bedingungen erfüllt sind.

Das Verfahren der Vermögensliquidation gilt für Schuldner mit Verbindlichkeiten von mehr als 60 750 Lei (12 150 Euro), die nicht in der Lage sind, mindestens 50 Prozent ihrer Schulden innerhalb von fünf Jahren zu begleichen. Dieses Verfahren umfasst die Verwertung von Vermögenswerten, Vollstreckungsmaßnahmen und monatliche Zahlungen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren. Die verbleibenden Schulden werden am Ende des Verfahrens erlassen.“

 

Diese Vorschläge kommen zu einem Zeitpunkt, an dem der Zugang zu Wohneigentum zunehmend schwieriger wird. Jüngste Daten zeigen, dass die Zahl der Wohnungseigentümer in städtischen Gebieten sinkt, während immer mehr Menschen zur Miete wohnen – sei es aus freier Entscheidung oder aus Notwendigkeit.

In diesem neuen wirtschaftlichen Kontext wird der Schutz des finanziellen Gleichgewichts von Familien nicht nur zu einem rechtlichen, sondern auch zu einem gesellschaftlichen Thema – mit direkten Auswirkungen auf den Alltag.

Foto: Artyom Korshunov / unsplash.com
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